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Satzung

 

1. Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

1.1. Der Verein nennt sich

"Menschenrechtsverein Türkei / Deutschland e.V." Die Abkürzung lautet "TÜDAY". Der

Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2. Der Verein unterliegt dem Geltungsbereich des Paragraphen 21 des BGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

1.3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.4. Der Sitz ist in Köln. Der Verein kann in den anderen Orten und Städten der

Bundesrepublik Deutschland weitere Zweigstellen und Vertretungen eröffnen.

2. Ziele des Vereins

Der Verein bezweckt:

2.1. Aktivitäten zu unternehmen, die die Verständigung zwischen den ImmigrantInnen aus der Türkei, dem deutschen Volk und ImmigrantInnen aus anderen Ländern fördern,

2.2. das Bewustsein für Frieden, Menschenrechte und demokratische Freiheiten zu stärken,

2.3. das Bewustsein für Demokratie und Menschenrechte besonders der Jugendlichen zu fördern,

2.4. Bemühungen zu unterstützen, die allgemein auf Erringung und Erhaltung der Rechte der Frauen, speziell auf die Lösung der Probleme der MigrantInnen abzielen,

2.5. sich um Erringung und Erhaltung der Rechte der MigrantInnen zu bemühen,

2.6. zur Lösung der Probleme von politischen Flüchtlingen und Asylbewerbern beizutragen,

2.7. sich mit den Menschenrechtsfragen in der Türkei und in Deutschland zu befassen,

Menschenrechtsverletzungen öffentlich zu machen und das Engagement für Freiheit und

Menschenrechte zu unterstützen,

2.8. die friedliche Zukunft der Menschheit und die Verständigung zwischen den Völkern zu fördern, jede Art von Diskriminierung (wegen Rassen-, Nationalität-, und Geschlechtsunterschieden) und Menschenrechtsverletzungun zu bekämpfen, die Bekämpfung dieser zu unterstützen.

3. Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Geltungsbereich des Paragraphen 21 des  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1. Jeder, der die Ziele des Vereins akzeptiert, kann eine Mitgliedschaft beantragen.

4.2. Personen, die den Verein materiell unterstützen, können Fördermitglied werden.

Diese werden über die Aktivitäten des Verein vom Vorstand schriftlich informiert. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Meinungsäußerungsrecht aber kein aktives und passives Wahlrecht und bei den Beschlüssen kein Stimmrecht.

4.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag wird innerhalb eines Monats schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt. Über Anträge die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Einladung zur Mitgliederversammlung abgeschickt wurde und dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung stattgefunden hat, eingereicht wurden, werden nach der Mitgliederversammlung entschieden.

4.4. Die Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird, zu zahlen.

5. Austritt

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) den Tod des Mitglieds

b) die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds

c) den Ausschluß

5.2. Der Vorstand kann in folgenden Fällen die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden:

a) wenn er gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder durch sein Verhalten dem Verein Schaden zugefügt hat und trotz Aufforderungen sein Verhalten nicht geändert hat.

b) wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.

5.3. Mitglieder, die wegen der oben angeführten Gründe durch den Vorstand ausgeschlossen wurden und Personen, deren Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt wurden, haben das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen.

6. Die Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Kassenrat

6.1. Mitgliederversammlung

6.1.1. Die Mitgliederversammlung tritt innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres zusammen.

6.1.2. Die Einladung zur

Mitgliederversammlung erfolgt 4 Wochen vor dem dafür festgesetzten Datum im Namen des Vorstandes an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich.

6.1.3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die endgültige Tagesordnung, unter Berücksichtigung neuer Vorschläge.

6.1.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in folgenden Fällen einberufen

a) auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder

b) wenn der Vorstand dies für nötig hält.

6.1.5. Jedes Mitglied hat Wahlrecht.

6.1.6. Die Mitgliederversammlung tritt mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder zusammen. Wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht ist, findet die nächste Mitgliederversammlung nur mit den anwesenden Mitgliedern statt. Zu dieser Mitgliederversammlung wird erneut unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Auf der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit gefaßt.

6.1.7. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.

6.1.8. Über offene und geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.1.9. Die Mitgliederversammlung wird durch die von den Anwesenden gewählten drei Personen geleitet.

6.1.10. Auf den außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlungen sind Tätigkeits- und Kassenbericht separat vorzulegen.

6.1.11. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

6.1.12. Falls ein Antrag über die Prüfung des Kassenberichts vorliegt und das von der Mitgliederversammlung gebilligt wird, wird eine Kommission durch Wahl aus den anwesenden, allerdings nicht im aktuellen Vorstand angehörenden Mitgliedern gebildet.

Die Arbeit dieser Kommission verhindert die Mitgliederversammlung bzw. die Wahlen der Organe nicht.

6.1.13. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

6.2. Der Vorstand

6.2.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Haupt- und 3 Ersatzmitgliedern. Der Vorstand

im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

6.2.2. Der Vorstand wird für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.

6.2.3. Der Vorstand ist für die Einhaltung der in der Satzung offen dargelegten Ziele des Vereins verantwortlich. Er verpflichtet sich mindestens alle 2 Monate zu treffen und faßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

6.2.4. Auf der ersten Sitzung des Vorstandes wird die Aufgabenteilung wie folgt vorgenommen

- Vorsitzender

- stellvertretender Vorsitzender

- Kassierer

- zwei Beisitzer

6.2.5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein vor Gesetz und in der Öffentlichkeit Die Beiden haben Einzelvertretungsbefugnis.

6.2.6. Der Kassierer ist verpflichtet, die finanziellen Mittel des Vereins satzungsgemäß zu verbrauchen. Zur Geldabhebung vom Vereinskonto ist die Unterschrift entweder des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.

6.2.7. Wenn aus irgend einem Grund ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird es durch ein Ersatzmitglied ersetzt.

6.2.8. . An den Vorstandssitzungen dürfen auch die Vereinsmitglieder teilnehmen. Jedoch haben sie bei Entscheidungen kein Stimmrecht.

6.3. Kassenrat

6.3.1. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 3 Haupt- und 2 Ersatzmitgliedern, die nicht im Vorstand sind.

6.3.2. Er prüft den vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht und legt einen eigenen Bericht vor.

6.3.3. Er führt für die ersten 6 Monate nach der Mitgliederversammlung eine Prüfung durch.

6.3.4. In sonstigen Fällen wird über einen Antrag auf Kassenprüfung vom Vorstand entschieden.

6.4. Protokollführer

Alle getroffenen Beschlüsse müssen in dem jeweiligen Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten werden. Die Protokollführung wird abwechselnd durchgeführt und die Protokolle werden vom Protokollführer

verantwortlich unterzeichnet. Jedes TÜDAY Mitglied hat das Recht, das Protokollbuch einzusehen.

7. Die Aktivitäten des Vereins

Der Verein führt gemäß seiner Möglichkeiten und im Rahmen seiner Zwecke jegliche Art der Öffentlichkeitsarbeit und der Institutionalisierung durch. Er veröffentlicht in diesem Sinne Publikationen, organisiert Seminare, Veranstaltungen, Symposien, Kurse usw.

8. Die Einnahmen des Vereins

Die Einkommen des Vereins bestehen aus:

- Mitgliederbeiträgen

- Spenden und sonstigen Hilfeleistungen

- Einnahmen aus Veranstaltungen und Tagungen zu bestimmten Anlässen

- Einnahmen seiner Publikationen

9. Die Auflösung des Vereins

9.1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Verein kann mit der Zustimmung von dreiviertel aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

9.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "amnesty international e.V.", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

10. Weitere Bestimmungen

Für die in dieser Satzung nicht enthaltenen Paragraphen ist das bundesdeutsche Vereinsgesetz maßgebend.

 

Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2007 einstimmig beschlossen.

 

 

 
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