|
Satzung
1.
Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1.1.
Der Verein nennt sich
"Menschenrechtsverein
Türkei / Deutschland e.V."
Die Abkürzung lautet "TÜDAY". Der
Verein
ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2.
Der Verein unterliegt dem Geltungsbereich des
Paragraphen 21 des BGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
1.3.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4.
Der Sitz ist in Köln. Der Verein kann in den anderen
Orten und Städten der
Bundesrepublik
Deutschland weitere Zweigstellen und Vertretungen eröffnen.
2.
Ziele des Vereins
Der
Verein bezweckt:
2.1.
Aktivitäten zu unternehmen, die die Verständigung
zwischen den ImmigrantInnen aus der Türkei, dem deutschen Volk und
ImmigrantInnen aus anderen Ländern fördern,
2.2.
das Bewustsein für Frieden, Menschenrechte und
demokratische Freiheiten zu stärken,
2.3.
das Bewustsein für Demokratie und Menschenrechte
besonders der Jugendlichen zu fördern,
2.4.
Bemühungen zu unterstützen, die allgemein auf
Erringung und Erhaltung der Rechte der Frauen, speziell auf die Lösung der
Probleme der MigrantInnen abzielen,
2.5.
sich um Erringung und Erhaltung der Rechte der
MigrantInnen zu bemühen,
2.6.
zur Lösung der Probleme von politischen Flüchtlingen
und Asylbewerbern beizutragen,
2.7.
sich mit den Menschenrechtsfragen in der Türkei und in
Deutschland zu befassen,
Menschenrechtsverletzungen
öffentlich zu machen und das Engagement für Freiheit und
Menschenrechte
zu unterstützen,
2.8.
die friedliche Zukunft der Menschheit und die
Verständigung zwischen den Völkern zu fördern, jede Art von Diskriminierung
(wegen Rassen-, Nationalität-, und Geschlechtsunterschieden) und
Menschenrechtsverletzungun zu bekämpfen, die Bekämpfung dieser zu unterstützen.
3.
Gemeinnützigkeit des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Geltungsbereich
des Paragraphen 21 des Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
4.
Mitgliedschaft
4.1.
Jeder, der die Ziele des Vereins akzeptiert, kann eine Mitgliedschaft
beantragen.
4.2.
Personen, die den Verein materiell unterstützen, können Fördermitglied werden.
Diese
werden über die Aktivitäten des Verein vom Vorstand schriftlich informiert. Fördermitglieder
haben auf der Mitgliederversammlung Meinungsäußerungsrecht aber kein aktives und
passives Wahlrecht und bei den Beschlüssen kein Stimmrecht.
4.3.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
stellen. Die Entscheidung über den Antrag wird innerhalb eines Monats
schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt. Über Anträge die zwischen dem
Zeitpunkt, an dem die Einladung zur Mitgliederversammlung abgeschickt wurde und
dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung stattgefunden hat, eingereicht
wurden, werden nach der Mitgliederversammlung entschieden.
4.4.
Die Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung
festgelegt wird, zu zahlen.
5.
Austritt
5.1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)
den Tod des Mitglieds
b)
die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
c)
den Ausschluß
5.2.
Der Vorstand kann in folgenden Fällen die Mitgliedschaft eines Mitglieds
beenden:
a)
wenn er gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder durch sein Verhalten dem Verein
Schaden zugefügt hat und trotz Aufforderungen sein Verhalten nicht geändert hat.
b)
wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag
nicht bezahlt hat.
5.3.
Mitglieder, die wegen der oben angeführten Gründe durch den Vorstand
ausgeschlossen wurden und Personen, deren Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt
wurden, haben das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch
einzulegen.
6.
Die Organe des Vereins
a)
Mitgliederversammlung
b)
Vorstand
c)
Kassenrat
6.1.
Mitgliederversammlung
6.1.1.
Die Mitgliederversammlung tritt innerhalb der ersten sechs Monate des
Kalenderjahres zusammen.
6.1.2.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung
erfolgt 4 Wochen vor dem dafür festgesetzten Datum im Namen des Vorstandes an
alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich.
6.1.3.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die endgültige Tagesordnung, unter
Berücksichtigung neuer Vorschläge.
6.1.4.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in folgenden Fällen einberufen
a)
auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder
b)
wenn der Vorstand dies für nötig hält.
6.1.5.
Jedes Mitglied hat Wahlrecht.
6.1.6.
Die Mitgliederversammlung tritt mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder
zusammen. Wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht ist, findet die nächste
Mitgliederversammlung nur mit den anwesenden Mitgliedern statt. Zu dieser
Mitgliederversammlung wird erneut unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von 2 Wochen eingeladen. Auf der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse
mit
einfacher Mehrheit gefaßt.
6.1.7.
Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder
erforderlich.
6.1.8.
Über offene und geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.1.9.
Die Mitgliederversammlung wird durch die von den Anwesenden gewählten drei Personen
geleitet.
6.1.10.
Auf den außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlungen sind Tätigkeits-
und Kassenbericht separat vorzulegen.
6.1.11.
Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
6.1.12.
Falls ein Antrag über die Prüfung des Kassenberichts vorliegt und das von der Mitgliederversammlung
gebilligt wird, wird eine Kommission durch Wahl aus den anwesenden, allerdings
nicht im aktuellen Vorstand angehörenden Mitgliedern gebildet.
Die
Arbeit dieser Kommission verhindert die Mitgliederversammlung bzw. die Wahlen
der Organe nicht.
6.1.13.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
6.2.
Der Vorstand
6.2.1.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Haupt- und 3 Ersatzmitgliedern. Der
Vorstand
im
Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
6.2.2.
Der Vorstand wird für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
6.2.3.
Der Vorstand ist für die Einhaltung der in der Satzung offen dargelegten Ziele
des Vereins verantwortlich. Er verpflichtet sich mindestens alle 2 Monate zu
treffen und faßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.
6.2.4.
Auf der ersten Sitzung des Vorstandes wird die Aufgabenteilung wie folgt vorgenommen
-
Vorsitzender
-
stellvertretender Vorsitzender
-
Kassierer
-
zwei Beisitzer
6.2.5.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein vor Gesetz und in
der Öffentlichkeit Die Beiden haben Einzelvertretungsbefugnis.
6.2.6.
Der Kassierer ist verpflichtet, die finanziellen Mittel des Vereins satzungsgemäß
zu verbrauchen. Zur Geldabhebung vom Vereinskonto ist die Unterschrift entweder
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.
6.2.7.
Wenn aus irgend einem Grund ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird es durch ein
Ersatzmitglied ersetzt.
6.2.8.
. An den Vorstandssitzungen dürfen auch die Vereinsmitglieder teilnehmen. Jedoch
haben sie bei Entscheidungen kein Stimmrecht.
6.3. Kassenrat
6.3.1.
Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 3 Haupt- und 2 Ersatzmitgliedern,
die nicht im Vorstand sind.
6.3.2.
Er prüft den vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht und legt einen eigenen
Bericht vor.
6.3.3.
Er führt für die ersten 6 Monate nach der Mitgliederversammlung eine Prüfung durch.
6.3.4.
In sonstigen Fällen wird über einen Antrag auf Kassenprüfung vom Vorstand entschieden.
6.4. Protokollführer
Alle
getroffenen Beschlüsse müssen in dem jeweiligen Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten
werden. Die Protokollführung wird abwechselnd durchgeführt und die Protokolle
werden vom Protokollführer
verantwortlich
unterzeichnet. Jedes TÜDAY Mitglied hat das Recht, das Protokollbuch einzusehen.
7.
Die Aktivitäten des Vereins
Der
Verein führt gemäß seiner Möglichkeiten und im Rahmen seiner Zwecke jegliche
Art der Öffentlichkeitsarbeit und der Institutionalisierung durch. Er
veröffentlicht in diesem Sinne Publikationen, organisiert Seminare,
Veranstaltungen, Symposien, Kurse usw.
8.
Die Einnahmen des Vereins
Die
Einkommen des Vereins bestehen aus:
-
Mitgliederbeiträgen
-
Spenden und sonstigen Hilfeleistungen
-
Einnahmen aus Veranstaltungen und Tagungen zu bestimmten Anlässen
-
Einnahmen seiner Publikationen
9.
Die Auflösung des Vereins
9.1.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Der Verein kann mit der Zustimmung von
dreiviertel aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden.
9.2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an "amnesty international e.V.", die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
10.
Weitere Bestimmungen
Für
die in dieser Satzung nicht enthaltenen Paragraphen ist das bundesdeutsche Vereinsgesetz
maßgebend.
Diese Satzungsänderung wurde
auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2007 einstimmig beschlossen.
|